Satzung des Fördervereins der Grundschule Hengelage in Quakenbrück

 

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

 

 

  1. Der Verein führt den Namen "Förderverein der Grundschule Hengelage Quakenbrück e.V.".

 

 

 

  1. Sitz des Vereins ist Quakenbrück.

 

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

 

 

Zweck des Vereins ist Bildung und Erziehung.

 

 

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Grundschule Hengelage zur Verwirklichung von o.g. steuerbegünstigten Zwecken. Daneben kann der Verein seinen Förderzweck auch unmittelbar verwirklichen durch den Betrieb einer sog. „Milchküche“, in der Schülerinnen und Schüler täglich die Gelegenheit erhalten, gemeinsam zum Selbstkostenpreis ein Frühstück aus gesunden Zutaten einzunehmen.

 

 

 

Im Einzelnen besteht der Zweck in der Förderung der Lehrtätigkeit und des Schullebens, insbesondere durch die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen, Unterstützung bei der Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln, Arbeitsgemeinschaften, Förderung von Fort- und Weiterbildung, Präventivprojekten sowie Projekten zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit, wie die o.g. „Milchküche“.

 

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

 

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

 

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

 

 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

 

 

§ 4 Geschäftsjahr

 

 

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr.

 

 

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

 

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Bei Kindern und Jugendlichen ist die Zustimmung mindestens eines Erziehungsberechtigten erforderlich.

 

 

 

  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen (Beitrittserklärung). Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

 

 

 

  1. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.

 

 

 

  1. Die Mitgliedschaft endet

 

  • mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,

  • durch Austritt,

  • durch Ausschluss aus dem Verein oder

  • durch Streichen aus der Mitgliederliste.

     

 

  1. Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Er kann mit sofortiger Wirkung erklärt werden.

 

 

 

 

 

  1. Jedes ausscheidende ordentliche Mitglied hat die Beiträge für das laufende Jahr in voller Höhe zu erbringen, auch wenn die Mitgliedschaft vorher endet. Ein Anspruch auf Auskehrung eines Teiles des Mitgliedsbeitrags oder auf irgendwelche sonstigen Leistungen des Vereins besteht bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht.

 

 

 

  1. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung Berufung einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

 

 

 

  1. Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb dreier Monate von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Adresse des Mitglieds in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muss der Vorstand auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen.

 

 

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

 

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins teilnehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.

 

 

 

  1. Die Mitgliedschaftsrechte können von den Mitgliedern nur persönlich wahrgenommen

 

werden jedoch Hinweis auf § 13 (8 Abs. 2).

 

 

 

  1. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.

 

 

 

  1. Jedes Mitglied ist an satzungsgebundene Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands gebunden.

 

 

 

§ 7 Mitgliedsbeitrag

 

 

 

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils mit Übersendung der Beitragsrechnung fällig. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 8 Organe des Vereins

 

 

 

Die Organe des Vereins sind

 

 

 

  1. der Vorstand

     

  2. die Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 9 Vorstand

 

 

 

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister

 

und dem Schriftführer.

 

 

 

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neu- beziehungsweise Wiederwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.

 

 

 

  1. Der 1. Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 10 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

 

 

 

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten. Bei ihrem Handeln haben sie sich stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen, insbesondere die Satzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten.

     

  2. Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr und fertigt die Sitzungsniederschriften an.

     

  3. Der Schatzmeister fertigt die Jahresbilanz an und führt die Kassengeschäfte. Er ist für den ordnungsgemäßen Eingang der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren verantwortlich.

 

 

 

§ 11 Kassenprüfung

 

 

 

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/-innen geprüft.

 

 

 

Die Kassenprüfer/-innen berichten der Mitgliederversammlung und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Schatzmeisters.

 

 

 

§ 12 Protokollierung der Beschlüsse

 

 

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind jeweils Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer (Schriftführer) zu unterzeichnen sind.

 

 

 

§ 13 Mitgliederversammlung

 

 

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

     

  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens alle zwei Jahre unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Die Einberufung erfolgt entweder durch öffentliche Anzeige im "Bersenbrücker Kreisblatt" oder durch persönliche schriftliche Einladungen an die Mitglieder. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Sie ist in jedem Falle ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

     

  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert und der Vorstand es mit Zweidrittelmehrheit beschließt oder mindestens zehn Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

 

 

 

  1. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

 

 

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung oder durch Gesetz anderen Organen übertragen sind.

 

 

 

  1. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss bestimmte Aufgaben in jederzeit widerruflicher Weise auf den Vorstand übertragen.

 

 

 

  1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

 

 

 

  • Entgegennahme des Jahresberichts

     

  • Entgegennahme des Kassenberichts

 

 

 

  • Entlastung des Vorstands

 

 

 

  • Wahl des Vorstands

     

     

  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrags

     

  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszweckes und Vereinsauflösung

 

 

 

  • Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

     

     

 

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder außer den Beschlüssen über Satzungsänderung, Änderung des Vereinszweckes und Vereinsauflösung, für die die Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist.

    Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes schriftlich bevollmächtigtes Mitglied vertreten lassen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen bei der Abstimmung nicht mit. Anträge über Änderungen sind dem Vorstand schriftlich 14 Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Wahlen erfolgen geheim, falls die Mitgliederversammlung nicht einstimmig beschließt, die Abstimmung offen durchzuführen.

  2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer erstellt und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird.

     

 

§ 14 Auflösung des Vereins

 

 

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

     

  2. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Stadt Quakenbrück übergeben. Die Stadt ist verpflichtet, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für die in § 2 genannten Zwecke zu verwenden.

     

 

 

 

Quakenbrück, 2015